Liebe Pfadfinder*in
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem*der Teilnehmer*in und dem Ring deutscher Pfadfinder*innenverbände e. V. zu Stande kommenden Pauschalreisevertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-y Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie Artikel 250 und 252 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) und füllen diese aus. Bitte lest diese Reisebedingungen vor eurer Anreise sorgfältig durch!“
Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des rdp für Schäden, die nicht aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf 200 € beschränkt,
a) soweit ein Schaden desder Teilnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der rdp für einen demder Teilnehmerin entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung des rdp für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den 200 € beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Teilnehmer*in und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
Unabhängig von der Anspruchsgrundlage haftet der rdp für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden nur im Rahmen der insoweit bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt pauschal für Personen- und Sachschäden 200,00€. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist (z.B. Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschluss), treten wir mit eigenen Ersatzleistungen ein.
Teilnehmer*innen, von denen ein Infektionsrisiko im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (z. B. Durchfall-Erkrankungen, Masern oder Keuchhusten) für Gemeinschaftseinrichtungen ausgeht, dürfen nicht an Veranstaltungen teilnehmen bzw. müssen dem rdp oder der Reiseleitung unverzüglich nach Bekanntwerden den Umstand melden.
Diese Bestimmungen fordern den Beherbergungsbetrieb zur Erhebung und Verarbeitung der Daten auf. Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung auszuschließen.
Die erhobenen Daten sind den zuständigen Gesundheitsbehörden auf deren Verlangen hin zu übermitteln, soweit dies zur Kontaktpersonenermittlung im Falle einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung der Daten ist unzulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
Gerichtsstand alternative Streitbeilegung
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse ist der Sitz des rdp. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben. Der rdp weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den rdp verpflichtend würde, informiert der rdp die Teilnehmer*innen hierüber in geeigneter Form. Der rdp verweist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Reiseverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeteiligungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
Für Teilnehmerinnen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Schweitzer Staatsbürgerinnen sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen demder Teilnehmerin und dem rdp ausschließlich Geltung deutschen Rechts vereinbart. Solche Teilnehmer*innen können den rdp ausschließlich an dessen Sitz verklagen.
Verjährung
Ansprüche desder Teilnehmerin wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem rdp unter der unten angegeben Anschrift geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann derdie Teilnehmerin Ansprüche geltend machen, wenn ersie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche desder Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB, ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden, verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat derdie Teilnehmerin solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der rdp die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieser AGB treten die gesetzlichen Regelungen. Steht eine gesetzliche Regelung im jeweiligen Einzelfall nicht zur Verfügung, werden die Parteien Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommt.